Lest Euch bitte vor Besuch des Festivals unsere AGB durch. Mit Betreten des Festivalgeländes stimmt Ihr den AGB automatisch zu. Ein Banner mit den AGB findet Ihr außerdem vor dem Eingang des Geländes.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.) Vertragspartner
Der Besuchervertrag kommt zustande mit der Kreisausschuss Groß-Gerau, Wilhelm-Seipp-Straße 4, 64521 Groß-Gerau (Veranstalter).
2.) Allgemeine Bestimmungen
a) Der Eintritt auf das Festivalgelände (Schloss Dornberg, Innenhof) ist frei
b) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, aus Sicherheitsgründen den Zugang zu einzelnen Bereichen des Festivalgeländes zu beschränken.
c) Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände wird das Hausrecht vom Veranstalter bzw. von ihm beauftragten Dritten ausgeübt.
d) Kinder, die noch keine 14 Jahre alt sind, müssen in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person sein. Der Einlass erfolgt nur entsprechend den Vorgaben des Jugendschutzgesetzes.
3.) Programm
a) Der Veranstalter hat abgesehen von der Auswahl der Künstler/innen keinen unmittelbaren Einfluss auf Gestaltung und Inhalt der Darbietungen. Die Inhalte spiegeln nicht die Meinung des Veranstalters wider.
b) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund das Programm zu ändern. Ein wichtiger Grund ist insbesondere ein vom Veranstalter nicht zu vertretender Ausfall (Absage, Nichterscheinen) eines angekündigten Künstlers, was aufgrund der langen Vorplanungen leider nicht immer vermeidbar ist.
4.) Sicherheit
a) Den Anweisungen des Sicherheitsdienstes und des Veranstalters ist zu jeder Zeit unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten. Bei jeglicher Zuwiderhandlung gleich welcher Art behält sich der Veranstalter das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und den Besucher vom Veranstaltungsgelände zu verweisen.
b) Die Einfahrt in das Veranstaltungsgelände mit PKW, Fahrrädern, Inline-Skatern, Rollern und Einrädern ist untersagt.
c) Das Mitbringen von Glaswaren, Getränkedosen, Flaschen, spitzen und pyrotechnischen Gegenständen sowie Waffen, waffenähnlichen oder ‑geeigneten bzw. gefährlichen Gegenständen, Wurfsternen, Reizgas, Schirmen (außer Taschenschirmen), Stöcken, Fahnen mit Fahnenstock, Tischen, Klappstühlen und anderen Sitzgelegenheiten ist generell untersagt. Bei Nichtbeachtung erfolgt der Verweis vom Veranstaltungsgelände.
d) Das Mitbringen von Tieren ist untersagt.
e) Das Festival präsentiert musikalische Beiträge. Musik ist Lärm, der das Gehör empfindlich und nachhaltig belasten und beeinträchtigen kann. Bei der Veranstaltung kann der Pegel von 95 dB überschritten werden. Der Veranstalter trifft die notwendige Vorsorge, um dauerhafte Hör- oder Gesundheitsschäden zu unterbinden. Gleichwohl wird den Besuchern zum Schutz von etwaigen Hör- oder Gesundheitsschäden empfohlen, Gehörschutz (Ohrstöpsel) zu benutzen.
f) Das Klettern auf die Bühne, Traversen oder Ähnliches ist grundsätzlich untersagt. Ein solches Fehlverhalten kann ohne Vorwarnung zum Ausschluss von der Veranstaltung führen.
g) Während der Theater- und Kabarettaufführungen im Zelt ist der Geräuschpegel im Außenbereich so gering zu halten, dass die Veranstaltung im Zelt nicht gestört wird. Bei Nichtbeachtung erfolgt der Verweis vom Veranstaltungsgelände.
5.) Speisen und Getränke
a) Das Mitbringen von Getränken und Lebensmitteln auf das Veranstaltungsgelände ist verboten.
b) Wenn der Besucher unter einer Nahrungsmittelunverträglichkeit leidet, kann er im Vorfeld beim Veranstalter eine Ausnahmegenehmigung zum Mitbringen von verzehrüblichen Mengen an Nahrungsmitteln beantragen.
c) Das Mitbringen von Säuglingsnahrung ist gestattet.
6.) Ton- und Filmaufnahmen
a) Das Mitbringen von Fotoapparaten und Videoaufzeichnungsgeräten ist für den persönlichen Gebrauch gestattet. Die Veranstaltungen im Veranstaltungszelt dürfen grundsätzlich nicht fotografiert und gefilmt werden.
b) Ton‑, Film- und Videoaufnahmen von den am Festival auftretenden Künstler/innen sind, auch für den persönlichen Gebrauch, grundsätzlich untersagt. Der Veranstalter weist darauf hin, dass der Missbrauch strafrechtlich verfolgt werden kann.
c) Der Besucher stellt den Veranstalter von jeglicher Inanspruchnahme wegen der Anfertigung, Vervielfältigung, Verwertung oder öffentlichen Zugänglichmachung von ihm angefertigten Fotografien und Videos frei.
d) Auf dem Festival werden durch den Veranstalter Foto- und Filmaufnahmen erstellt. Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes willigt der Besucher unwiderruflich in die Anfertigung von Aufnahmen und die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien und Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom Veranstalter oder dessen Beauftragten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließenden Verwertung im Internet auf der Website des Veranstalters, im Programmheft der aktuellen oder von Folgeveranstaltungen und in werblichen Presseberichten seitens des Veranstalters ein. Sofern auf einem Foto eine erkennbare Person alleine abgebildet ist, kann sie vom Veranstalter die Entfernung dieses Fotos verlangen – Kontakt: kulturbuero@kreisgg.de, 06152 989–444.
7.) Gewerbe, Werbung
a) Jede gewerbsmäßige Handlung seitens der Besucher ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters untersagt.
b) Besuchern, Teilnehmern und anderen Dritten ist Werbung jeglicher Art innerhalb des Veranstaltungsgeländes und im direkten Umfeld nicht erlaubt, sofern sie nicht ausdrücklich zuvor vom Veranstalter genehmigt ist. Unter dieses Verbot fällt insbesondere das Austeilen oder Auslegen von Flyern, Giveaways und dergleichen, sowie das Benutzen von Werbehinweisen jeglicher Art, ebenso das Verdecken von Werbehinweisen der Sponsoren. Derjenige, der Werbemittel unbefugt verteilt oder verteilen lässt, ist zur Zahlung einer angemessenen und vom Veranstalter im Einzelfall festzulegenden Vertragsstrafe verpflichtet, die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Von dem Verbot ausgenommen sind übliche Markenhinweise auf Kleidungsstücken.
8.) Schadensersatz, Haftung des Veranstalters
Für alle Schadensersatzansprüche des Besuchers gilt Folgendes: Eine Haftung des Veranstalters ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen. Dies gilt ebenfalls nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.
9.) Schlussbestimmungen
Sollte eine oder mehrerer Klauseln unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Klauseln nicht berührt.